Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.08.1995

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   BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94   

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BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94 (https://dejure.org/1996,1290)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1996 - VI R 18/94 (https://dejure.org/1996,1290)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1996 - VI R 18/94 (https://dejure.org/1996,1290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 124 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe - Steuerbescheid - Beachtlichkeit des Bekanntgabewillens - Rechtzeitigkeit der Aufgabe - Ausreichende Dokumentierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 124 Abs. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes wegen Aufgabe des Bekanntgabewillens

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, AO 1977 § 122, AO 1977 § 124, AO 1977 § 125
    Berufliche Veranlassung; GmbH-Anteil; Verlust; Werbungskosten

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 538
  • NJW 1997, 760 (Ls.)
  • BB 1996, 2134
  • BB 1996, 2396
  • DB 1996, 2110
  • BStBl II 1996, 627
  • BFH/NV 1996, 360
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.05.1990 - X R 147/87

    Festsetzungsfrist - Fristwahrung - Wirksamer Bescheid - Ablaufhemmung -

    Auszug aus BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94
    Dafür, daß der Bekanntgabewille vor Verlassen des Herrschaftsbereiches der Behörde aufgegeben worden sein muß, spricht zum einen, daß Rechtsfolgen bereits an den Zeitpunkt anknüpfen, zu dem der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518, und vom 16. Mai 1990 X R 147/87, BFHE 161, 368, BStBl II 1990, 942); zum anderen sprechen Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit dafür.
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 60/88

    Wahrung der Festsetzungsfrist, wenn Steuerbescheid vor Ablauf der

    Auszug aus BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94
    Dafür, daß der Bekanntgabewille vor Verlassen des Herrschaftsbereiches der Behörde aufgegeben worden sein muß, spricht zum einen, daß Rechtsfolgen bereits an den Zeitpunkt anknüpfen, zu dem der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518, und vom 16. Mai 1990 X R 147/87, BFHE 161, 368, BStBl II 1990, 942); zum anderen sprechen Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit dafür.
  • BFH, 24.11.1988 - V R 123/83

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94
    Demgegenüber hat die Rechtsprechung bei einem Bescheid, der mit Bekanntgabewillen so auf den Weg gebracht wurde, daß er nach dem üblichen Verwaltungsablauf auch versendet werden sollte, für den Fall der Aufgabe des ursprünglichen Bekanntgabewillens aus Gründen der Rechtssicherheit gefordert, daß sich die Aufgabe in der ausdrücklichen Aufhebung des Verwaltungsaktes niederschlägt und dies klar und eindeutig, z. B. durch einen Vermerk in den Akten, dokumentiert wird (BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344 unter Fortführung des Senatsurteils vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832).
  • BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83

    Keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei fehlendem Bekanntgabewillen des für

    Auszug aus BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94
    Demgegenüber hat die Rechtsprechung bei einem Bescheid, der mit Bekanntgabewillen so auf den Weg gebracht wurde, daß er nach dem üblichen Verwaltungsablauf auch versendet werden sollte, für den Fall der Aufgabe des ursprünglichen Bekanntgabewillens aus Gründen der Rechtssicherheit gefordert, daß sich die Aufgabe in der ausdrücklichen Aufhebung des Verwaltungsaktes niederschlägt und dies klar und eindeutig, z. B. durch einen Vermerk in den Akten, dokumentiert wird (BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344 unter Fortführung des Senatsurteils vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832).
  • BFH, 28.09.1984 - III R 58/83

    Scheinverwaltungsakt - Einheitswertbescheid - Computerausdruck

    Auszug aus BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94
    Dabei kann der Nachweis, daß ein dem Steuerpflichtigen in der äußeren Form und mit dem Inhalt eines Steuerbescheides zugegangenes Schriftstück von Anfang an nicht in der Absicht geschaffen wurde, einen Verwaltungsakt zu erstellen und bekanntzugeben, ohne erhöhte Beweisanforderungen geführt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. September 1984 III R 58/83, BFHE 142, 204, BStBl II 1985, 42).
  • BFH, 10.05.1968 - VI R 7/66

    Geschlossener Tatbestand - Ergänzung aus anderen Vorschriften - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94
    Ausweislich der Akten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589) wurde im Verlauf des Einspruchsverfahrens nach vorangegangener Vorsprache des Klägers an Amtsstelle und Erteilung weiterer Informationen der betreffende Bescheid am 18. Dezember 1991 zur Abhilfe des Einspruchs verfügt.
  • BFH, 18.08.2009 - X R 25/06

    Kein gewerblicher Grundstückshandel, weil Steuerpflichtiger seine Tätigkeit

    Daraus folgt in Übereinstimmung mit der Regelung in § 130 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ein Bescheid nicht wirksam wird, wenn dem Steuerpflichtigen zuvor oder gleichzeitig ein deutlich als solcher gekennzeichneter Widerruf zugeht (Güroff in Beermann/Gosch, AO § 124 Rz 11; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 124 AO Rz 8, 14; offengelassen im Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1996 VI R 18/94, BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627).

    Eine klare und eindeutige Dokumentation der Aufgabe des Bekanntgabewillens in den Akten der Finanzbehörde ist in diesen Fällen entbehrlich (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627).

  • BFH, 23.08.2000 - X R 27/98

    Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

    Hat die Behörde ihren Bekanntgabewillen allerdings zu dem Zeitpunkt, an dem der Bescheid ihren Herrschaftsbereich verlässt, aufgegeben und dies hinreichend in ihren Akten dokumentiert, wird der Bescheid trotz des Bekanntgabeakts nicht gemäß § 124 Abs. 1 AO 1977 wirksam (BFH-Urteile vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832; vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344; vom 12. August 1996 VI R 18/94, BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627; Beschluss des Senats vom 14. Juni 2000 X B 123/99, nicht veröffentlicht --NV--).

    Eine Zurückverweisung der Sache zur Klärung dieser Zweifelsfrage kommt nicht in Betracht, da eine Dokumentation, die nicht aus sich heraus verständlich ist, sondern noch einer zusätzlichen Vernehmung von Amtspersonen als Zeugen bedarf, nicht klar und eindeutig ist (BFH-Entscheidung in BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627).

    Abgesehen davon ist die "Offenkundigkeit" des schwerwiegenden Mangels aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsbeobachters, dessen Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände zu unterstellen ist (BFH-Urteile vom 22. November 1988 VII R 173/85, BFHE 155, 24, BStBl II 1989, 220, und in BFH/NV 1996, 530), auch hinsichtlich der vom FA angenommenen unwirksamen Bekanntgabe des Bescheids vom 6. Juli 1992 nicht zu verneinen, weil die für eine solche Unwirksamkeit erforderliche hinreichende Dokumentation der Aufgabe des Bekanntgabewillens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627) im Streitfall --wie ausgeführt-- ersichtlich nicht gegeben war.

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 198/06

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater

    Bei einem Bescheid, der den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat und dem Steuerpflichtigen tatsächlich bereits zugegangen ist, kann der Bekanntgabewille des zuständigen Bediensteten nicht mehr aufgegeben werden (BFH BStBl. II 1996, 627; Klein/Brockmeyer, aaO § 122 Rn. 3).

    Ein Meinungswechsel des Finanzamts vor der Bekanntgabe im Sinne von § 122 Abs. 2 AO ist also nicht mehr möglich (vgl. BFH, BStBl. II 1996, 627, 628).

  • BFH, 28.05.2009 - III R 84/06

    Unwirksamkeit eines Steuerbescheids durch telefonische Mitteilung, der Bescheid

    Unbeachtlich ist die Aufgabe des Bekanntgabewillens jedoch, wenn der Bescheid --wie im Streitfall-- den Herrschaftsbereich der Behörde bereits verlassen hat (BFH-Urteil vom 12. August 1996 VI R 18/94, BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627; Frotscher, a.a.O., § 122 Rz 12).
  • FG Niedersachsen, 19.09.2006 - 13 K 40/06

    Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheides bezüglich Aussetzungszinsen; Frist für

    Der Verwaltungsakt wird insbesondere dann nicht wirksam, wenn seine Bekanntgabe ohne Bekanntgabewillen erfolgte (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1996 - VI R 18/94, BStBl. II 1996, 627).

    Eine Aufgabe des Bekanntgabewillens kann nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, durch klare und eindeutige Dokumentation des Aufgabewillens lediglich bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1996 - VI R 18/94, BStBl. II 1996, 627).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 1267/00

    Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung

    Wirksam sei die Aufgabe des Bekanntgabewillens nur dann, wenn die Aufgabe des zunächst vorhandenen Bekanntgabewillens bei einem dem Betroffenen gleichwohl bekannt gegebenen Steuerbescheid in den Akten klar und eindeutig dokumentiert sei (BFH, BStBl II 1996, 627 ).

    Die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten klar und eindeutig dokumentiert sein (vgl. BFH Urteil vom 12. August 1996 VI R 18/94, BStBl II 1996, 627 ).

  • FG Hamburg, 23.03.2006 - II 347/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eines gewerblichen Grundstückshandels;

    Denn eine klare und eindeutige Dokumentation des Aufgabewillens zu einem Zeitpunkt, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hatte (s. dazu BFH Urteil vom 12.08.1996, VI R 18/94, BStBl II 1996, 627; vgl. auch Urteil FG Hamburg vom 20.04.2004, VI 228/02), ist nicht erkennbar.
  • FG München, 18.09.2001 - 13 K 5249/98

    Abhilfebescheid; Bekanntgabewille; gemeinsamer Bekanntgabewille von

    Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zulässig (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. August 1996 VI R 18/94, BFHE 180, 358, BStBl II 1996, 627 ).

    Das Nichtvorhandensein des gemeinsamen Bekanntgabewillens vor Versendung des Steuerbescheids ist in den Akten klar und eindeutig dokumentiert, so dass es auf die rechtzeitige Mitteilung des Nichtvorhandenseins des Bekanntgabewillens gegenüber den Steuerpflichtigen nicht ankommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 358, BStBl II 1996, 627 zur Dokumentation der Aufgabe des Bekanntgabewillens, welche erfolgen muss, bevor der Bescheid den Machtbereich der Behörde verlassen hat; letzteres ist hier der Fall).

  • FG Köln, 17.06.2021 - 15 K 888/18

    Berücksichtigung des Gewinnes für eine sog. "passive Entstrickung" einer

    Die Dokumentation muss aus sich heraus verständlich sein, was nicht der Fall ist, wenn es einer zusätzlichen Vernehmung von Amtspersonen als Zeugen bedarf (siehe hierzu BFH-Urteil vom 12. August 1996, VI R 18/94, BStBl II 1996, 627).
  • FG München, 30.04.2012 - 7 K 3543/09

    Bekanntgabewille des FA bei versehentlicher elektronischer Bescheidfreigabe -

    In der Rechtsprechung (z.B. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 12. August 1996 VI R 18/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 627) sei ein zur Unwirksamkeit führender fehlender Bekanntgabewille des Finanzamts bei Erlass von Steuerbescheiden nur anerkannt worden, wenn das Finanzamt diesen noch vor Zugang dokumentiere und es den Bekanntgabewillen unverzüglich, noch vor Zugang des fraglichen Steuerbescheids, widerrufe.
  • BFH, 14.04.2000 - X B 123/99

    Unwirksamkeit eines Steuerbescheides trotz Bekanntgabe

  • FG München, 28.06.2005 - 6 K 4957/03

    Bekanntgabewille bei maschineller Bearbeitung; gesonderter Feststellung des

  • FG München, 04.03.2005 - 6 V 4843/04

    Bekanntgabewille bei einem Steuerbescheid

  • FG Hamburg, 20.04.2004 - VI 228/02

    Nichtigkeit eines "zweiten" Steuerbescheides

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Rechtsprechung
   BFH, 08.08.1995 - III R 41/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5237
BFH, 08.08.1995 - III R 41/89 (https://dejure.org/1995,5237)
BFH, Entscheidung vom 08.08.1995 - III R 41/89 (https://dejure.org/1995,5237)
BFH, Entscheidung vom 08. August 1995 - III R 41/89 (https://dejure.org/1995,5237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft - Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 360
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.03.1966 - IV 233/65

    Tätigkeit einer sogenannten GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb - Eintragung einer

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Nach der früher vom BFH vertretenen sog. Geprägetheorie unterhielten auch vermögensverwaltende Personengesellschaften, an denen eine Kapitalgesellschaft als einzig persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin oder nur Kapitalgesellschaften beteiligt waren, ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG (s. insbesondere BFH-Urteile vom 17. März 1966 IV 233, 234/65, BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171, und vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799).

    Der BFH hat im Urteil in BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171 die sog. Geprägetheorie u. a. wie folgt begründet: Es liege die Auffassung sehr nahe, daß ganz allgemein Personengesellschaften, zu deren Gesellschaftern Kapitalgesellschaften als nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der damaligen Fassung kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gehörten, jedenfalls dann ohne weiteres gewerbesteuerpflichtig seien, wenn die Beteiligung der Kapitalgesellschaften wirtschaftlich für den Betrieb der Personengsellschaften von Bedeutung sei.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Die betriebliche Nutzung von Teilen des Bürogebäudes durch die Gesellschafter der GbR beeinflußte die Qualifizierung der Einkünfte auf der Ebene der Gesellschaft nicht; denn die GbR war insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklichte, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen waren (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 f.).

    Diese sog. Geprägerechtsprechung galt noch sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 b InvZulG 1982 als auch zum Zeitpunkt der Vornahme und des Abschlusses der hier streitigen Investition; der BFH gab sie erst am 25. Juni 1984 (durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) auf.

  • BFH, 25.10.1988 - VIII R 262/80

    1. Vermietung von tennisplätzen als gewerbliche Tätigkeit - 2. Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Derartige Umstände können vorliegen, wenn die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder wenn der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 VIII R 262/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291 m. w. N.).

    Es liegt kein Fall vor, in dem die Nutzung des Vermögens hinter der Bereitstellung einer einheitlichen unternehmerischen Organisation zurücktritt (BFH-Urteil in BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291).

  • BFH, 25.08.1966 - IV 129/64

    Vorliegen eines gewerblichen Betriebs bei der Verwaltung von großen Bürohäusern

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Der Streitfall sei schließlich auch nicht mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 25. August 1966 IV 129/64 (BFHE 86, 715, BStBl III 1966, 625) entschiedenen Fall vergleichbar, in dem die Vermietung eines Bürogebäudes durch eine aus mehreren Kaufleuten bestehende Gesellschaft an die Gesellschafter als gewerbliche Tätigkeit angesehen worden sei.

    Dem steht die Entscheidung des BFH in BFHE 86, 715, BStBl III 1966, 625 nicht entgegen.

  • BFH, 14.07.1989 - III R 29/88

    Investitionszulage - Bürogebäude - Verbleiben im Betrieb - Vermietung -

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Schließlich wird das FG zu prüfen haben, ob die an Fremdfirmen vermieteten Räume mindestens drei Jahre nach Abschluß der Investition in einem Betrieb oder einer Betriebstätte im Inland verblieben sind (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1989 III R 29/88, BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) oder z. B. Wohnzwecken dienten (§ 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 InvZulG 1982).
  • BFH, 17.10.1973 - VIII R 149/71

    Investitionszulage - Verringerung - Festsetzung - Sprungklage - Anfechtungsklage

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Sollte der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen anspruchsberechtigt sein, so wird das FG die Investitionszulage selbst festzusetzen haben, da es sich vorliegend nicht um eine Verpflichtungs-, sondern um eine Anfechtungsklage handelt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VIII R 149/71, BFHE 111, 392, BStBl 1974, 321).
  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 15/87

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Nach dem Urteil vom 7. Februar 1985 IV R 31/83 (BFHE 143, 280, BStBl II 1985, 372) soll die Umqualifizierung auf Gesellschaftsebene, nach dem Urteil vom 20. November 1990 VIII R 15/87 (BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345) soll sie bei den Gesellschaftern vorzunehmen sein.
  • BFH, 03.08.1972 - IV R 235/67

    Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG wegen ihrer Rechtsform; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Nach der früher vom BFH vertretenen sog. Geprägetheorie unterhielten auch vermögensverwaltende Personengesellschaften, an denen eine Kapitalgesellschaft als einzig persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin oder nur Kapitalgesellschaften beteiligt waren, ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG (s. insbesondere BFH-Urteile vom 17. März 1966 IV 233, 234/65, BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171, und vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799).
  • BFH, 24.01.1974 - IV R 76/70

    Tarifermäßigung für Ausgleichszahlungen, die ein Kommissionsagent erhält

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Diese Unvollständigkeit ist nach Auffassung des Senats allerdings planwidrig und berechtigt daher zur analogen Anwendung des § 4 b Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1982 auch in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (zu dieser Art der Füllung einer Gesetzeslücke s. allgemein und grundlegend das Urteil des BFH vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BFHE 111, 329, BStBl II 1974, 295).
  • BFH, 07.02.1985 - IV R 31/83

    Gewerbesteuer - Mitunternehmer - Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
    Nach dem Urteil vom 7. Februar 1985 IV R 31/83 (BFHE 143, 280, BStBl II 1985, 372) soll die Umqualifizierung auf Gesellschaftsebene, nach dem Urteil vom 20. November 1990 VIII R 15/87 (BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345) soll sie bei den Gesellschaftern vorzunehmen sein.
  • BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98

    Einkünftequalifizierung bei Zebra-Gesellschaften

    Auch der III. Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. August 1995 III R 41/89 (BFH/NV 1996, 360) die Streitfrage offen gelassen.
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 50/01

    Kindergeldauszahlung an begünstigtes Kind

    Es gehört zu den anerkannten Regeln der Gesetzesanwendung auch im Steuerrecht, unbewusste und planwidrige Gesetzeslücken durch Gesetzes- oder Rechtsanalogie zu schließen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter III. 6. b; vom 8. August 1995 III R 41/89, BFH/NV 1996, 360, unter III. 2. e bb; vom 19. Mai 1998 I R 86/97, BFHE 186, 515, BStBl II 1998, 715, unter II. 2. d; vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, unter II. 2. b; vom 15. Dezember 1999 I R 114/98, BFH/NV 2000, 1243, unter II. B. 4. b cc).
  • BFH, 20.12.2000 - III R 17/97

    GmbH - Rechtsnachfolge - Investitionszulage - Berlinförderung - SAT-Anlage -

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. August 1995 III R 41/89 (BFH/NV 1996, 360) bestätigt, dass es sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage handelt, wenn ein Anspruchsberechtigter gegen die --aus sachlichen Gründen erfolgte-- Ablehnung der beantragten Investitionszulage vor dem FG Klage erhebt, und dass das FG, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen als gegeben ansieht, die Investitionszulage selbst festzusetzen hat.

    Dass die Klägerin mit ihrem --in der mündlichen Verhandlung gestellten-- Klageantrag die Klage als Verpflichtungsklage formuliert hat, steht ihrer Behandlung als Anfechtungsklage nicht entgegen (BFH-Urteile in BFHE 111, 392, BStBl II 1974, 321, und in BFH/NV 1996, 360).

  • BFH, 17.07.2007 - IX R 5/07

    Keine Sonderabschreibungen für vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Sie verweist zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf das zur Investitionszulage ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 1995 III R 41/89 (BFH/NV 1996, 360).

    d) Die Klägerin kann sich für ihre abweichende Auffassung nicht auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 360 berufen.

  • BFH, 28.10.1999 - III R 42/97

    InvZul; Einspruchsberechtigung einer GbR; Praxisgemeinschaft von Ärzten

    Diese Frage spielt nur in den Fällen eine Rolle, in denen auf der Ebene der Gesellschaft --isoliert betrachtet-- steuerlich zu erfassende Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, vorliegen, wie dies etwa bei einer sog. Zebragesellschaft der Fall ist (vgl. Urteile des Senats vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, und vom 8. August 1995 III R 41/89, BFH/NV 1996, 360).

    Der Senat hat im übrigen in dem Urteil in BFH/NV 1996, 360 betont, daß allein aus einer etwaigen Umqualifizierung der Einkünfte einer Zebragesellschaft auf der Ebene der Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte nicht folge, daß die Gesellschaft selbst als Mitunternehmerschaft mit Betriebsvermögen anzusehen wäre.

  • BFH, 15.12.1999 - I R 114/98

    KiSt; zusammenveranlagte Ehegatten; Kirchenaustritt eines Ehegatten

    Es gehört zu den anerkannten Regeln der Gesetzesanwendung, unbewusste und planwidrige Gesetzeslücken durch Gesetzes- oder Rechtsanalogie zu schließen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 1998 I R 86/97, BFHE 186, 515, BStBl II 1998, 715; vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176; vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 373; BFH-Urteil vom 8. August 1995 III R 41/89, BFH/NV 1996, 360).
  • FG Thüringen, 20.02.1997 - II 102/94

    Investitionszulagenanspruch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR);

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  • BFH, 13.06.1996 - III R 180/94

    Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils - Anwendung der

    Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob die Klägerin originär gewerbliche Einkünfte erzielt oder ob sie (wenigstens) eine gewerblich geprägte Gesellschaft ist (zu letzterer und den dann im Ergebnis gleichen Rechtsfolgen s. das Senatsurteil vom 8. August 1995 III R 41/89, BFH/NV 1996, 360).
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